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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

Die vorliegenden AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Parteien mit Wirkung ab 1.5.2008.

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  1. Usanzen
    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) bilden integrierenden Bestandteil aller Lieferverhältnisse zwischen der GRANOSA AG und dem Käufer. Allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn diese durch die GRANOSA AG ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Ein Schweigen auf Zustellung oder Verweis auf solche Bedingungen bedeutet deren Ablehnung. Mit Annahme der ersten Lieferung anerkennt der Käufer die AVB der GRANOSA AG und verzichtet auf seine Allgemeinen Bedingungen, selbst wenn diese in späteren Dokumenten wie Offerten, Rechnungen und Lieferscheinen erwähnt werden. Einzelne Abweichungen gelten immer nur für den Einzelfall bzw. sind auftragsbezogen. Ergänzend zu diesen AVB oder anderen vertraglich vereinbarten Regelungen gelten die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse. In jedem Falle gilt schweizerisches Recht.
  2. Frachtparitäten
    Der Verkäufer kann in Abweichung des vereinbarten Übergabeortes die Ware über einen anderen Grenz- oder Inlandort liefern und diesen als Übergabeort erklären; allfällige daraus entstehenden Frachtdifferenzen werden dem Käufer vergütet oder belastet.
  3. Abgangsgewicht
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Berechnung das festgestellte Abgangsgewicht.
  4. Privatsilowagen
    Sind innert eines Werktages vom Käufer franko Schweizergrenze gemäss Weisung des Verkäufers zu reexpedieren. Für allfällige Kosten, die bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, haftet der Käufer. Die Reexpeditionskosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern er für den Vortransport Frachtzahler war.
  5. LKW Abfuhr
    Durch eine vom Käufer veranlasste LKW Abfuhr entstehende Mehrspesen irgendwelcher Art gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Leerfahrten und Kosten, wenn Lastwagen zur Ladung beordert werden, bevor die Ware zur Abfuhr bereitgestellt worden ist.
  6. Lieferung ab Pflichtlager
    Gilt als normale Erfüllung. Die Auswirkungen von Änderungen von Zöllen und Einfuhrabgaben übertragen sich auf die gelieferten Pflichtlagerpartie und werden auf der kontrahierten Ware per Datum der Erfüllung der Lieferung abgerechnet.
  7. Behördliche Massnahmen
    Alle Verpflichtungen, die dem Verkäufer durch behördliche Massnahmen auferlegt werden, gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Inländische Ölkuchen
    Mehr- oder Minderkosten für Futtermittel der inländischen Ölwerke werden gemäss gängiger Praxis des betreffenden Ölwerkes abgerechnet.
  9. Reklamationen
    Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich – erforderlichenfalls durch Anfertigung einer Analyse und / oder Probeverarbeitung – darauf hin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehen Verwendungszweck geeignet ist.
    Rügen wegen Qualitätsdifferenzen oder Beanstandungen irgendwelcher Art müssen vor einer Vermischung, Weiterverarbeitung, Weiterveräusserung oder Weiterlieferung der Ware unter Einhaltung der Bestimmungen der Usanzen über die Musterziehung und Tatbestandsaufnahme sowie der Anleitung für die Probeentnahmen am Übergabeort erfolgen. Ansonsten erlischt jeglicher Anspruch des Käufers. Insbesondere gelten Art. 32, 37, 38 und 39 der Usanzen bezüglich Mängelrüge.
    Die Vermischung, Weiterverarbeitung, Weiterveräusserung und Weiterlieferung der Ware, bei der Mängel festgestellt wurden bzw. bei Anwendung äusserster Sorgfalt hätten festgestellt werden können, erfolgt ausschliesslich auf das Risiko des Kunden.
    Ein allfälliges Gewichtsmanko muss am Übergabeort durch die dazu befugten Organe der Bahn, des Lagerhauses oder des Spediteurs in Übereinstimmung mit Art. 5 und 6 der Usanzen festgestellt werden. In jedem Fall müssen die Regressrechte gegenüber verantwortlichen Organen gewahrt bleiben.
  10. Analysen- und Naturalgewichts-abrechnung
    Analysen- und Naturalgewichtsabrechnungen werden aufgrund des Vertragspreises abzüglich importbedingter Abgaben und Kosten erstellt. Die Abrechnung erfolgt gemäss den Usanzen im Seelöschhafen bzw. den Usanzen des Herkunftslandes.
  11. Vorauszahlungen und Verzugszinsen
    Der Verkäufer behält sich jederzeit das Recht vor, die Ware- auch entgegen den vertraglichen Zahlungsbedingungen – nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen berechnet.
  12. Schiedsgericht
    Allfällige Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, werden durch das Schiedsgericht der Schweizer Getreide- und Produktenbörse endgültig beurteilt.
  13. Gerichtsstand
    Bei Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtbarkeit fallen, gilt als Gerichtsstand der Sitz der GRANOSA AG.
  14. Schlussbestimmungen
    Sämtliche Abänderungen dieser Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart werden.

St. Gallen, im Mai 2008